Anmelde- und Teilnahmebedingungen
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der
Evangelischen Kirche Neuenburg
Friedhofstraße 18
79395 Neuenburg am Rhein
Website: https://www.kircheneuenburg.de/
E-Mail: Pfarramt@KircheNeuenburg.de
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird der Evangelischen Kirche Neuenburg als Reiseveranstalter (nachfolgend RV) der Ferienfreizeit vom Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim RV gebunden.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online über das entsprechende Anmeldeformular des RV. Nach Prüfung der Anmeldung wird dem/der Teilnehmer/-in (nachfolgend TN) eine Teilnahmebestätigung zugesandt.
Bei Minderjährigen sind sie von mindestens einer personensorgeberechtigten Person zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des RV beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande.
a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung der TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese der/dem TN bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der/die TN innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung erklärt.
c) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der/Die TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er/sie die Buchung vornimmt, wie für seine/ihre eigenen, soweit er/sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem/der TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der/die TN nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
b) Dem/Der TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der/die TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „senden“ bietet der/die TN gegenüber dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der/die TN 14 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem/Der TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „senden“ begründet keinen Anspruch des/der TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des/der TN anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Teilnahmebestätigung des RV bei der/dem TN zu Stande.
1.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk-dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
Sofern in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehen, ist eine Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises pro angemeldete Person bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des RV sowie eines Sicherungsscheins fällig. Es kann jedoch auch vorgesehen sein, dass keine Anzahlung erhoben wird.
Der restliche Reisepreis ist – sofern nichts Abweichendes vermerkt ist – spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
Bankverbindung:
Evangelische Kirche Neuenburg
IBAN: DE82 6806 1505 0020 1450 05
BIC: GENODE61IHR
Als Verwendungszweck ist der in der Anmeldebestätigung genannte Zweck anzugeben.
Barzahlungen werden nicht entgegengenommen.
3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Dem RV bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen TN. Dem/der Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der TN erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem RV diese Informationen auf dem vom RV hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der RV kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die TN zumutbar sind. Der RV behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der RV den/die Anmeldende/n unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der/Die Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV diesem gegenüber geltend zu machen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem/der Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
5. Rücktritt des/der Anmeldenden vor Reisebeginn
Tritt der/die Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der RV einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
- bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
- bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
- bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
- ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
- und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
- bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
- bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
- bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
- ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
- und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
- bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
- bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
- bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
- ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
- und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
6. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Reisebeginn
a) wenn der/die Anmeldende die Teilnahmeinformationen ungeachtet der ihm/ihr hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim RV einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnahmeinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den/die betreffende/n TN, die anderen TN oder den RV verbunden ist.
c) wenn der/die TN ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom RV mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn der/die Anmeldende oder der/die TN seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der TN nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die TN oder die anderen TN nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, ihm/ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des/der Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7. Kündigung des Reiseveranstalters
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der TN nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem/der Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der RV den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8. Versicherungen
9. Pass- und Visavorschriften
10. Haftung des Reiseveranstalters
Der RV haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Er/Sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem RV mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom RV ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der/des TN gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine TN dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des/der Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
12. Datenschutz
13. Schlussbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Veranstalter:
Evangelische Kirche Neuenburg als Teil der Evangelischen Landeskirche in Baden
Friedhofstraße 18
79395 Neuenburg am Rhein
E-Mail: Pfarramt@KircheNeuenburg.de
Website: https://www.kircheneuenburg.de/
Stand: 13.04.2026